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Daniel Franke's Profil und
Details
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Selbständiger Webmaster und SEO, mit vorwiegender Tätigkeit im Finanzbereich. Schwerpunkt der SEO-Tätigkeit liegt auf der Optimierung der Konversion bestehender Webseiten sowie allen flankierenden Massnahmen. |
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Eigentlich zur Verbesserung des Schutzes von Aktionären und Anlegern hat sich für die Anteilseigner geschlossener Fonds im Hinblick auf die Prospekthaftung absolut nichts verbessert. Ganz im Gegenteil verschlechtert das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz die Lage von Anlegern ganz erheblich. Gegenüber den vorher geltenden Regelungen für geschlossene Fonds können Anleger nach dem neuen Gesetz nur noch dann Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern geltend machen, wenn sie die Anteile am betreffenden geschlossenen Fonds innerhalb von sechs Monaten nach dessen Vertriebsstart erworben haben. Die meisten geschlossenen Fonds haben aber eine weitaus längere Vertriebs- oder Zeichnungsphase. Wer also an Anleger später als sechs Monate nach dem Vertriebsstart eines solchen geschlossenen Fonds Anteile an demselben erwirbt, kann hinterher keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung mehr geltend machen. In anderen Ländern gelten für diesen Tatbestand Fristen von bis zu zehn Jahren, weshalb auch bereits erste Änderungsforderungen von Anwaltskanzleien an das Bundesfinanzministerium ergangen sind. Da gerade bei geschlossenen Fonds, welche ohnehin kaum staatlicher Beaufsichtigung unterliegen, dem Schutz der Anleger ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werden sollte, ist es absolut nicht verständlich, wieso gerade in diesem wichtigen Punkt die Rechte der Anleger derart eingeschränkt werden. Immerhin resultieren die meisten Schadensersatzansprüche von Anteilseignern geschlossener Fonds gegenüber den Initiatoren aus Gründen fehlerhafter Verkaufsprospekte, also aus Prospekthaftung heraus. Eine Änderung dieses so genannten Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ist also dringend erforderlich, um eine wirkliche Verbesserung des Anlegerschutzes zu erreichen und durch das Gesetz die Rechte der Anleger nicht wider dem Namen des Gesetzes diese zusätzlich zu beschneiden. Wer also derzeit in geschlossene Fonds investieren will, sollte vorher genau schauen, seit wann der gewählte Fonds zur Zeichnung steht und dem Studium des Verkaufsprospektes ganz besondere Aufmerksamkeit widmen.
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